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Leistungen

Der Notar ist ein unabhängiger, unparteiischer und verschwiegener Träger eines öffentlichen Amtes und als solcher zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse ermächtigt. Zum Notar werden nur besonders qualifizierte und erfahrene Volljuristen bestellt, um dem Berufsethos, das geprägt ist von Neutralität und der Würde des Amtes, sowie der sicheren Vertragsgestaltung auch bei komplexen Sachverhalten Rechnung zu tragen.

Der Notar ist auf dem Gebiet der präventiven Rechtspflege tätig, d.h. er wird tätig zur sicheren und ausgewogenen Vertragsgestaltung und trägt so zur Rechtssicherheit, Rechtsfrieden durch die Vermeidung eines Streits (vor den Gerichten) und zum Schutz der Vertragsparteien bei. Diese Tätigkeit erfolgt insbesondere durch die Errichtung von notariellen Urkunden, die bindende Beweiskraft vor Gericht haben.

Das Gesetz verlangt immer dann die Beteiligung eines Notars zu einem Rechtsgeschäft im Rahmen einer Beglaubigung von Unterschriften oder einer notariellen Beurkundung, wenn es sich dabei um Geschäfte handelt, die von besonderer Bedeutung aufgrund der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sind, bei denen die Vertragsparteien vor einem übereilten Vertragsschluss geschützt werden sollen und alle Vertragsinhalte geklärt und klar und eindeutig fixiert werden sollen.

Ich betreue Sie daher gerne und kompetent in allen Bereichen notarieller Tätigkeit, d.h. insbesondere im Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Eherecht und Erbrecht.

Grundstücksrecht/Liegenschaftsrecht
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erhebliche Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und ggf. zusätzlich Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens. Um eine sachgemäße Beratung und die Vermeidung von Risiken sicherzustellen, ist die Mitwirkung des Notars gesetzlich vorgeschrieben: Der Notar bespricht mit den Vertragsbeteiligten ihre Zielvorstellungen, informiert sie über die Regelungsmöglichkeiten und erstellt darauf aufbauend einen sachgerechten und ausgewogenen Entwurf eines Kaufvertrages, der auch den Besonderheiten des Objektes (Bauplatz, Haus, Eigentumswohnung, Erbbaurecht usw) Rechnung trägt. Der Notar besorgt nach der Beurkundung die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer.

Neben dem Kauf einer Immobilie steht der Notar auch für weitere Grundstücksangelegenheiten zur Verfügung, zB wenn ein Objekt als Kreditsicherheit dienen soll oder wenn dingliche Rechte begründet oder gelöscht werden sollen.

  • Kaufverträge
  • Überlassungen / Schenkungen
  • Wohnungseigentum, Teilungserklärungen
  • Erbbaurechte
  • Kreditsicherung
  • Dienstbarkeiten (Wegerechte, Wohnrechte, …)
  • Vermittlungsverfahren zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz

    Bauträgerrecht
  • Erschließungsverträge/städtebauliche Verträge
  • Dienstbarkeiten
  • Bauträgerverträge


Erbrecht
Im Fall des Versterbens einer Person gehen dessen Vermögenswerte im Rahmen der Erbfolge auf die Erben über. Soweit keine Verfügung von Todes wegen (zB Testament) getroffen wurde, gilt die gesetzliche Erbfolge: Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob der Nachlass aus einem Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Sparbuch, Wertpapierdepots, Unternehmen u.s.w. besteht und ob der Verstorbene zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis oder keinen Kontakt hatte. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird nicht danach gefragt, ob die Erben auch in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen. Es versteht sich von selbst, dass steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Erbfolge meistens nicht optimal ausgenutzt werden.

Das Gesetz gibt aber auch die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge durch eine Verfügung von Todes wegen weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sog.Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.

Die Vermögensnachfolge selbst kann zum einen durch Erbfolge, d.h. mit Tod des Erblassers, zum anderen durch sog. vorweggenommene Erbfolge, d.h. zu Lebzeiten des Übertragenden, erfolgen. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, so dass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament am Vorteilhaftesten. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Ohne Beratung durch den Notar ist dies vielfach nicht möglich.

Ab 1.1.2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden in einem Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer verzeichnet. Die Registerbehörde benachrichtigt im Sterbefall die Verwahrstelle, damit die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass Ihr letzter Wille auch Geltung erlangt.

  • Testamente / Erbverträge
  • Erbauseinandersetzungen / Erbteilsübertragungen
  • Erbausschlagung
  • Nachlassverzeichnisse
  • Erbscheinsanträge
  • Erbteilsverzichts- / Pflichtteilsverzichtsverträge


Ehe- und Familienrecht
Die Begründung einer Lebensgemeinschaft, ehelich oder nichtehelich, zählt vermutlich zu den wichtigsten Entscheidungen in Ihrem Leben. Die Partner sind bereit, die Zukunft miteinander gemeinsam zu gestalten. Für den gemeinsamen Lebensweg bietet das Gesetz in erster Linie die Ehe an. Daneben finden sich in zunehmender Zahl auch sog. nichteheliche Lebensgemeinschaften. In jedem Fall wirft das Zusammenleben zahlreiche Fragen auf, deren Beantwortung höchst unterschiedlich ausfällt, abhängig davon, ob die Partner in ehelicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Das Gesetz bietet jedoch die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen und selbständig die passende Regelung zu wählen. Der Notar kann als unparteiischer Berater die nötige Kenntnis über die Gesetzeslage vermitteln und einen vernünftigen und ausgewogenen Vertrag anbieten und verhilft den Partnern zu einem maßgeschneiderten rechtlichen Kleid für ihre persönliche Lebenssituation.

Der Notar ist der richtige Ansprechpartner auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern (z.B. Sorgeerklärungen, Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungen hierzu, Anträge von Adoptionswilligen und Einwilligungserklärungen), sowie im Fall einer Scheidung. Hier klärt der Notar die Eheleute - häufig im Zusammenspiel mit deren eingeschalteten Rechtsanwälten - über die Scheidungsfolgen auf und zeigt auch insoweit die Möglichkeit einer einverständlichen, d.h. nicht streitigen Scheidung auf. Die Eheleute selbst haben es in der Hand, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die Folgen der Scheidung zu regeln und einen fairen Ausgleich zu finden. Über Fragen des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts und der Versorgung hinaus klärt der Notar auch über die Folgen der Scheidung im Hinblick auf Sorgerecht und Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder auf und erarbeitet Regelungsmöglichkeiten.

  • Eheverträge
  • Scheidungsvereinbarungen
  • Annahmen als Kind (Adoptionsantrag, Zustimmungen)
  • Altersvorsorgevollmachten

    Unternehmensnachfolge
  • Betriebsübergaben
  • Familiengesellschaften
  • unternehmensbezogene Eheverträge und Testamente/Erbverträge
  • Gesellschaftsverträge (auch von Personengesellschaften)


Gesellschaftsrecht
Das Gesetz ermöglicht bei der Gründung von Unternehmen die Auswahl zwischen verschiedenen Rechtsformen. Je nach Rechtsform gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Gründung, Organisation und Geschäftsführung des Unternehmens. Sofern die Gründung nur durch eine Person erfolgen soll, wird vor allem die Rechtsform des Einzelkaufmanns oder die Rechtsform der GmbH gewählt. Für die Unternehmensgründung durch mehrere Personen können mit Ausnahme des Einzelkaufmanns alle Rechtsformen gewählt werden. Auch steuerlich können sich aus der Wahl der Rechtsform wesentliche Unterschiede ergeben. Wegen der mit der Unternehmensgründung verbundenen rechtlichen und steuerlichen Folgen ist eine eingehende Beratung erforderlich. Für qualifizierte und unparteiische Rechtsberatung steht der Notar als Ansprechpartner zur Verfügung.

Nachdem das Unternehmen einmal gegründet ist und "läuft", kann sich aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Frage stellen, ob die gewählte Rechtsform noch den an sie geknüpften Erwartungen entspricht oder ob die Erreichung des angestrebten Ziels nicht durch den nachträglichen Wechsel der Rechtsform erleichtert werden kann. Beispielsweise mag der Bedarf nach zusätzlichem Eigenkapital die Aufnahme von Gesellschaftern und damit den Übergang zu einer ihren Interessen entsprechenden Rechtsform nahelegen. Eine Vielzahl anderer Gründe ist denkbar. In einem sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld werden Maßnahmen wie die Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzungen auch bei mittelständischen und kleinen Unternehmen immer häufiger. Typische Beispiele für solche Veränderungen eines eingeführten Betriebs sind der Verkauf von Unternehmensanteilen, die Umwandlung von Unternehmen und auch die Betriebsaufspaltung. In der Sache handelt es sich hier um komplizierte rechtliche Vorgänge, weshalb der Gesetzgeber in vielen Fällen die Beratung durch den Notar vorgesehen hat.

Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister bedürfen der notariellen Beglaubigung. Der Notar formuliert den Text der Anmeldung und überwacht die richtige Eintragung im Handelsregister. Der Notar berät auch umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen und klärt etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht.

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Gründung, Veränderungen, …)
  • GmbH-Recht (Geschäftsführeränderungen, Gesellschafterversammlungen, Satzungsgestaltung, Gründungen, Übertragungen, Verpfändungen, …)
  • Aktienrecht (Vorstandsänderungen, Hauptversammlungen, Satzungsgestaltung, Gründungen, …)
  • Umwandlungsrecht (Verschmelzung, Spaltung, Ausgliederung, Formwechsel)
  • Unternehmens- und Beteiligungsverträge
  • Kreditsicherung, Anteilsverpfändungen

Stiftungen

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